Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Der Bundesrat hat die Verlängerung der Corona-bedingten Sonderregelungen gebilligt, da es für manche Branchen nicht auszuschließen ist, dass es auch weiterhin zu pandemiebedingten Einschränkungen kommen kann. Damit gelten folgende Regelungen bis Ende Juni fort:
· Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
· Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
· Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
· Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
Mit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 von 24 auf 28 Monate verlängert.
Auch die Einbeziehung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in das Kurzarbeitergeld wurde mit dem Infektionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Aufgrund der Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Lieferketten, insbesondere in der Automobilindustrie und die hohe Zahl der dort beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, hat die Bundesregierung die Regelung verlängert.
Neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden auch die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Nicht alle Maßnahmen verlängert Wegen der Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt wurden nicht alle Sonderregelungen verlängert. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge lief zum 31. März 2022 aus.
Quelle: bmas.de (https://www.tinyurl.com/5f8jfkmu)