Transparenzregister

Verschärfungen der Mitteilungspflicht – Unternehmen sind verpflichtet, ihre konkreten gesellschaftsrechtlichen Strukturen im Rahmen einer Mitteilungspflicht dem Transparenzregister offenzulegen. Für alle Gesellschaften besteht nun Handlungsbedarf, denn die sogenannte Mitteilungsfiktion, die bis einschließlich 31. Juli 2021 galt, ist nun weggefallen.
Während Gesellschaften, deren Angaben bereits in anderen öffentlich zugänglichen Registern hinterlegt waren, durch diese Mitteilungsfiktion von der Registrierpflicht befreit waren, gelten nun folgende Übergangsfristen:

Die Eintragung muss für

  • Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022 vorgenommen werden.
  • GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juni 2022.
  • eingetragene Personengesellschaften und andere sonstige Rechtsgestaltungen i.S.d. §21 GwG (u.a. Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck) bis spätestens 31. Dezember 2022.

Nicht unter die Transparenzregisterpflicht fallen Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Bei Vereinen werden die Eintragungen aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen, wenn der Verein „fiktive“ wirtschaftliche Berechtigte hat. Dies liegt in der Regel vor, wenn es sich um einen typischen Verein mit einem Vorstand handelt, dessen Sitz in Deutschland ist und der Vorstand die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?2