Steuerlichen Erleichterungen in der Corona-Krise

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden können bis zum 31. März 2022 Anträge auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung von bereits fälligen oder bis zum 31. März 2022 fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) stellen. Die Steuern können dann im vereinfachten Verfahren längstens bis zum 30. Juni 2022 gestundet werden. Hierbei werden keine strengen Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gestellt, wenn ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist. Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung bei fällig werdenden Steuern erst nach deren Festsetzung möglich ist. Eine Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren über den 30. Juni 2022 hinaus ist nur in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Ratenzahlungen, die über den 30. September 2022 hinausgehen, und Stundungen von Steuern, die nach dem 31. März 2022 fällig werden, sind von den Erleichterungen ausgenommen. Für diese gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten bei Stundungen.