Gläubiger dürfen nicht pfänden – Bundesgerichtshof zu Corona-Hilfen

Die Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige) ist nicht dazu bestimmt, Schulden zu tilgen. Nach § 851 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine nicht pfändbare Forderung. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist der Betrag der Soforthilfe auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners einzutragen. So hat es der Bundesgerichtshof am 10. März 2021 (VII ZB 24/20) entschieden.
Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei einer Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen.
Hintergrund:
Im entschiedenen Fall hatte eine Selbstständige aus dem Rheinland bei einem Gläubiger Schulden von mehr als 12.000 EUR verursacht. Sie hatte ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, mit einem monatlichen Betrag i. H. v. 1.200 EUR welcher somit pfändungsfrei war. Als 9.000 EUR „NRW-Soforthilfe 2020“ benannt, auf diesem Konto einliefen, wollte der Gläubiger das Geld pfänden lassen.
Quelle: BGH VII ZB 24/20