Stundung und Herabsetzung von Steuerzahlungen

Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden.
Die Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer kann von uns beim Finanzamt beantragt werden. In besonders schweren Einzelfällen können die Vorauszahlungen sogar auf 0 € herabgesetzt werden.
Gewerbesteuerherabsetzung erfolgt über den Gewerbesteuermessbetrag ebenfalls über das Finanzamt und folgt somit dem gleichen Schema. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.

Bitte setzen Sie sich in dieser Sache mit unserer Kanzlei in Verbindung.