Überbrückungshilfe III Plus bei freiwilligen Schließungen möglich

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist eine Antragsberechtigung nun zusätzlich auch bei freiwilligen Schließungen wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regelungen vorgesehen. Darauf weist das BMWi auf dem Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de hin.
Die Sonderregelung soll für den Zeitraum 1.11.2021 bis 31.12. 2021 gelten. Sie stellt klar, dass freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht ausschließen.
Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus endet am 31.3.2022. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 wurden zur Verlängerung ins Jahr 2022 ebenfalls überarbeitet. Die bisherigen Beihilfehöchstbeträge gelten fort. Die Schlussabrechnung kann sodann bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.
Quellen: bmwi Faq Ziffer 5 und PM dstv