Neue Regeln und Reisebestimmungen der Bundesregierung

Im neuen Monat Oktober werden nicht nur die Uhren am 25.10. für die Winterzeit umgestellt. Es gibt auch alle Anzeichen für einen Corona-Winter. Das heißt stark mit ansteigenden Infektionsraten gelten neue Reisewarnungen und für Reiserückkehrer andere Regeln.

Geänderte Einreisebestimmungen

Die ab 1. Oktober geltenden Reisewarnungen des Auswärtigen Amts bzw. des RKI für einzelne Länder – und nur diese gelten offiziell – sollte jeder, der in Urlaub gehen oder von einer Reise zurückkehren will, tagesaktuell beachten. Kehren Sie von einer Reise in einem Risikogebiet zurück, müssen Sie sich entweder innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise testen lassen oder innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise, z.B. direkt am Flughafen, am Bahnhof oder im grenznahen Bereiche bei einer dafür vorgesehenen Autobahnraststätte.

Jeder, der aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich ab dem 1. Oktober für 14 Tage in Quarantäne begeben, so die Bundesregierung. Diese Quarantäne von 14 Tagen kann nur aufgelöst werden, wenn ab dem fünften Tag ein Test gemacht wird, der dann negativ ist. Innerhalb von zehn Tagen nach Einreise ist ein solcher Test für Rückkehrende aus Risikogebieten kostenfrei. Bei dieser Gelegenheit sei erwähnt, dass Verstöße gegen die Reiseregeln enorme Sanktionen nach sich ziehen können. Beispiel: wer aus einem Risikogebiet kommt, nicht sofort das Gesundheitsamt informiert, die Quarantäne „schwänzt“ und möglicherweise zum Auslöser von Ansteckungen wird, kann mit Strafen bis zu 25.000 EUR belangt werden und muss ggf. mit einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen.

Keine Kompensation von Verdienstausfall

Denjenigen, die eine vermeidbare Reise in ein schon vor Reiseantritt feststehendes Risikogebiet antreten, muss zukünftig klar sein,  dass dafür keine Kompensation des Verdienstausfalls mehr möglich sein wird.

Maskenpflicht

Mit Ausnahme eines Bundeslandes, nämlich Sachsen-Anhalt haben sich 15 Bundesländer darauf verständigt , ein Mindestbußgeld für Verletzung der Maskenpflicht in Höhe von 50 Euro festzulegen.
Die Verkehrsminister von Bund und Ländern prüfen, wie für alle Verkehrsträger im Regional- und Fernverkehr die Voraussetzungen dafür geschaffen werden können, dass nicht ein Bußgeld, sondern ein wie ein Bußgeld wirkendes erhöhtes Beförderungsentgelt eingeführt werden kann. Der Unterschied ist, dass dies dann auch von den Beschäftigten in der Bahn direkt erhoben werden könnte. 

Verlängerter Insolvenzschutz

Zum 30.9.2020 sollte wie vorgesehen auch die Frist enden, eine Insolvenz innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Bedingt durch die Pandemieereignisse wurde die Ausnahmeregelung nochmal bis 31.12. diesen Jahres verlängert, allerdings mit einer wichtigen Einschränkung. Die Regel gilt nur für Unternehmen, die Corona-bedingt überschuldet sind, aber nicht zahlungsunfähig. Damit soll Unternehmen die Chance gegeben werden, die Überschuldung abzubauen und damit die Insolvenz zu verhindern.

Keine Großveranstaltungen bis Ende Dezember

Die Vereinbarung von Juni, dass keine Großveranstaltungen stattfinden können, bei denen eine Kontaktnachverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregeln nicht möglich sind, wurde von Ende Oktober bis Ende Dezember noch einmal verlängert.

Quelle: PM Bundesregierung (Stand 2.10.20)