Überbrückungshilfen aus dem Konjunkturpaket

Die Existenz vieler kleiner und mittelständischer Unternehmen steht auf dem Spiel, wenn der Staat nicht finanziell unter die Arme greift. Eine der zahlreichen Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket der Regierungskoalition ist die Überbrückungshilfe. Dabei handelt es sich um einen 25 Milliarden Finanztopf, der Corona-bedingte Umsatzausfälle als Überbrückung auffangen soll.

Die Überbrückungshilfe wird branchenübergreifend für die Monate Juni bis August gewährt. Die Hilfen sollen an besonders Betroffene wie das Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereine der unteren Ligen, Schausteller, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie 4 Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen gehen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.

Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Wer noch keinen Antrag gestellt hat, sollte sich jetzt beeilen. Denn Anträge brauchen schon allein für Rechnung und Schreiben viel Vorbereitungszeit. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 30.9.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Quelle BMF