Steuerliche Liquiditätsentlastung für Unternehmer – Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Viele Unternehmer und Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind davon betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 erhebliche Verluste zu erwarten haben.

Bund und Länder haben sich deshalb auf ein vereinfachtes Verfahren für einen vorgezogenen Verlustrücktrag geeinigt.

Vorübergehend können absehbare rücktragsfähige Verluste des Jahres 2020 bereits jetzt in pauschalierter Form steuerlich berücksichtigt werden. Die bisher für Vorauszahlungszwecke für das Jahr 2019 angesetzten Einkünfte werden auf Antrag pauschal um 15 Prozent gemindert, sofern aus den jeweiligen Einkunftsquellen aufgrund der Corona-Pandemie mit laufenden Verlusten zu rechnen ist. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Basis neu berechnet, herabgesetzt und die entsprechenden Differenzbeträge nach einer Verrechnung mit etwaigen Steuerrückständen kurzfristig erstattet.

Ein Beispiel: Für einen von der Corona-Pandemie betroffenen Einzelgewerbetreibenden mit einem den Vorauszahlungen zu Grunde liegenden Gewinn von 80.000 Euro bedeutet dies beispielsweise einen sofortigen Liquiditätsvorteil von rund 6.000 Euro. Ohne die Neuregelung hätten sich die aktuellen Verluste frühestens im Jahr 2021 ausgewirkt. Die Höchstabzugsbeträge für Verlustrückträge von einer Million Euro beziehungsweise zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung gelten unverändert auch in diesem Fall.
Von den Erleichterungen können auch krisenbetroffene private Vermieter profitieren.

Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Das Nähere regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020.

https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/75fa2b36-9244-4d42-bb1d-849158c5b5db

Neue Perspektiven für Geschäfte über 800 Quadratmeter

Nachdem der bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verkaufsverbot für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmeter Ladenfläche für verfassungswidrig erklärt hat, wird die Regelung angepasst: Größere Geschäfte dürfen doch öffnen – wenn sie die Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzen. Größere Geschäfte dürfen öffnen, wenn sie die Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzen.

Ab dem 04. Mai können Friseure bundesweit wieder ihre Salons öffnen.

Dabei gelten spezielle Hygienemaßnahmen:

  • Kunden und Friseure müssen einen Mund-Nase-Schutz tragen
  • ausreichender Abstand zwischen den Kunden (z.B. durch Reduzierung der Arbeitsplätze)
  • Dienstleistungen, wie Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege sind vorerst nicht erlaubt
  • Haarschnitte und andere Dienstleistungen sollen möglichst nur am gewaschenen Haar ausgeführt werden.

Quellen: PM BMF und .land.nrw/de/pressemitteilung/