Umfangreiche Beschlüsse des Bundeskabinetts am 22.4.2020

- Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub für Beschäftigte in der Alten- und Krankenpflege
- Anpassungen beim Elterngeld – Hilfe für junge Familien in Corona-Zeiten
- Partnerschaftsbonus bleibt erhalten
- Schulen und Geschäfte öffnen schrittweise – Diese Maßnahmen gelten ab dieser Woche
Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub für Beschäftigte in der Alten- und Krankenpflege
Für Beschäftigte in der Alten- und ambulanten Krankenpflege steigen die Mindestlöhne. Das regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums, mit der sich das Kabinett am 22.4.2020 befasst hat.
Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne ab 1. Mai 2020 bis zum 1. April 2022 in vier Schritten auf bundesweit 12,55 Euro pro Stunde.
Für qualifizierte Hilfskräfte mit einjähriger Ausbildung gilt ab 1. April 2021 ein Mindestlohn von 12,50 Euro (im Westen) oder 12,20 Euro (im Osten).
Ab 1. April 2022 sind es dann in Ost und West 13,20 Euro. Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung erhalten ab dem 1. Juli 2021 bundesweit mindestens 15 Euro pro Stunde, am 1. April 2022 steigt der Mindestlohn auf 15,40 Euro.
Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigten in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben.
Anpassungen beim Elterngeld – Hilfe für junge Familien in Corona-Zeiten
Um werdende und junge Eltern während der Corona-Pandemie zu unterstützen, hat die Bundesregierung die Elterngeld-Regelungen vorübergehend angepasst.
Damit Eltern durch Arbeitszeitänderungen in der Corona-Pandemie keine Nachteile entstehen, hat die Bundesregierung die Elterngeld-Regelungen vorübergehend angepasst: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.
Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, wie beispielsweise Pflegepersonal, Ärzte oder Polizisten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Das heißt: Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese geltend machen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021.
Partnerschaftsbonus bleibt erhalten
Außerdem sollen Eltern den sogenannten Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen.
Über die Formulierungshilfe des Bundeskabinetts, die im Umlaufverfahren beschlossen wurde, muss der Bundestag noch entscheiden.
Schulen und Geschäfte öffnen schrittweise – Diese Maßnahmen gelten ab dieser Woche
Ab dieser Woche öffnen die ersten Geschäfte. An Schulen können die Prüfungen der Abschlussklassen wieder stattfinden. Die Umsetzung der Regelungen liegt bei den Bundesländern.
Seit dem 20. April dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Unabhängig von der Verkaufsfläche dürfen zudem Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen. Die Umsetzung der Regelungen variiert in den jeweiligen Bundesländern. In Berlin, Brandenburg, Thüringen und Bayern öffnen die Geschäfte im Laufe der Woche – mehr dazu hier. Bei allen Maßnahmen gilt stets: Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sind unbedingt zu beachten.
An den Schulen können Prüfungen der Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Jahrgänge ab dieser Woche wieder stattfinden. Bundesweit soll eine Öffnung der Schulen ab dem 4. Mai schrittweise erfolgen, in Bayern ab dem 11. Mai. Die Umsetzung liegt bei den Bundesländern. Die Notbetreuung für Kitas und Schulen wird zudem ausgeweitet. Weiteres zum Thema Kitas lesen Sie außerdem hier .
Die seit Mitte März geltenden Kontaktbeschränkungen gelten vorerst weiterhin bis zum 3. Mai 2020.
Quelle: PM Bund, 22. April 2020