BAFA fördert schnell und unbürokratisch kleine und mittlere Unternehmen

Für immer mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler hat der Coronavirus drastische, teilweise arbeitsplatz- oder existenzbedrohende Auswirkungen. Waren zunächst insbesondere die Branchen Tourismus, Eventmanager, Messeveranstalter und Messebauer sowie der gesamte Gastronomiebereich betroffen, werden jetzt auch zunehmend Handwerksunternehmen und Dienstleister mit Auftragsstornierungen und -rückgängen konfrontiert.

Diese Klein- und Mittelständischen Unternehmen (KMU) benötigen eine schnelle, unbürokratische Unterstützung in den sich jetzt besonders in der Krise stellenden betriebswirtschaftlichen Fragen durch professionelle Berater.
Am 3. April 2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten. Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen.

Der Deutsche Steuerberaterverband hatte sich bereits Ende 2017 mit einer Eingabe an das BAFA und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) gewandt und um Klarstellung gebeten, dass Steuerberater die Beratereigenschaft nach der Rahmenrichtlinie (Förderung unternehmerischen Know-Hows) erfüllen und ihre betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen förderfähig sind. Das hat das BMWi seinerzeit ausdrücklich bestätigt. Steuerberater sind danach grundsätzlich für Beratungen nach der Förderrichtlinie zugelassen. Deshalb kommt es bei Steuerberatern auch nicht darauf an, dass mehr als 50% des Umsatzes aus dem Bereich der Unternehmensberatung kommen müssen (was ansonsten eine der Anforderungen nach der Richtlinie ist, von der nur abgewichen kann, wenn das BAFA eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Weitere Informationen finden Sie unter Unternehmensberatung auf der Webseite der Bafa.

Informationen – insbesondere zur Antragstellung – entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Corona betroffene Unternehmen, das Ihnen unter „Informationen zum Thema“ im Reiter „Publikationen“ zur Verfügung steht. Zur Antragsstellung. Die Ergänzungen zur bestehenden Richtlinie finden Sie im Bundesanzeiger unter Fundstelle BAnz AT 02.04.2020 B5.

Quelle: bafa und DStV